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   BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 49/84   

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https://dejure.org/1986,4755
BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 49/84 (https://dejure.org/1986,4755)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1986 - IVb ZB 49/84 (https://dejure.org/1986,4755)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1986 - IVb ZB 49/84 (https://dejure.org/1986,4755)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Scheidung der Ehe - Herabsetzung des Versorgungsausgleichs - Grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Verpflichteten - Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 59/83

    Berücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 49/84
    Eine Anwendung der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB - wie auch der anderen Tatbestände des § 1587 c BGB - kommt nur in Betracht, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsbeschluß vom 12. März 1986 - IVb ZB 59/83 = FamRZ 1986, 563 m.w.N.).

    Daß sie, wie der Ehemann behauptet, später die Lottoannahmestelle ihrer Mutter übernehmen soll, kann als bloße Aussicht auf eine künftige Einnahmequelle nicht berücksichtigt werden; denn künftige Umstände sind nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen eine bestimmte rechtliche oder wirtschaftliche Entwicklung bereits klar absehbar ist, im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB berücksichtigungsfähig (vgl. Senatsbeschluß vom 12. März 1986 aaO).

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 49/84
    Sie hat die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich nicht angefochten, auch nicht im Wege einer Anschließung an die Beschwerde des Ehemannes (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/80 = FamRZ 1982, 36, 38), nachdem dieser in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden war und die Landeshauptstadt M. daraufhin neue Auskünfte über seine Versorgungsanrechte erteilt hatte.
  • BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 555/80

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach eingetretenem Versorgungsfall

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 49/84
    Als Fälle, in denen besondere Härtegründe eine Herabsetzung oder einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen können, sind etwa Sachverhalte anerkannt worden, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten führt, wie es insbesondere dann der Fall ist, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat, während der Verpflichtete auf seine Anrechte dringend angewiesen ist und voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, den Verlust von Rentenanwartschaften auszugleichen (Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 629/80; vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 = FamRZ 1982, 258, 259).
  • BGH, 26.03.1986 - IVb ZB 37/83

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 49/84
    Hingegen sind die objektiven Auswirkungen eines Handelns oder Unterlassens auf die versorgungsrechtliche Lage hinzunehmen, wenn ihnen entweder von vornherein schon jeder zeitliche Bezug zur Scheidung fehlt, oder wenn das Verhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch einen einleuchtenden Grund gerechtfertigt erscheint (vgl. Senatsbeschluß vom 26. März 1986 - IVb ZB 37/83, zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.).
  • BGH, 21.05.1980 - IVb ZB 580/80

    Rechtswirkungen der Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 49/84
    Der Verlust des Beschwerderechts gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat für den Betroffenen auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die - auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten ergangene - Beschwerdeentscheidung zur Folge, soweit diese die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu seinen Ungunsten ändert (Senatsbeschlüsse vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 = FamRZ 1980, 773; vom 14. März 1984 - IVb ZB 170/82 = FamRZ 1984, 670 m.w.N.).
  • BGH, 14.03.1984 - IVb ZB 170/82

    Weitere Beschwede eines weiteren Verfahrensbeteiligten gegen eine ihn nicht

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 49/84
    Der Verlust des Beschwerderechts gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat für den Betroffenen auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die - auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten ergangene - Beschwerdeentscheidung zur Folge, soweit diese die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu seinen Ungunsten ändert (Senatsbeschlüsse vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 = FamRZ 1980, 773; vom 14. März 1984 - IVb ZB 170/82 = FamRZ 1984, 670 m.w.N.).
  • BGH, 26.03.1986 - IVb ZB 17/83

    Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Rentenanwartschaften bei der BfA -

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 49/84
    Dabei hat es den Anspruch auf das dynamische Ruhegeld mit Rücksicht auf die Versetzung des Ehemannes in den vorzeitigen dauernden Ruhestand als unverfallbar behandelt und seine Höhe nach den Verhältnissen bei Ehezeitende - unter Berücksichtigung einer fiktiven Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - bewertet (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 26. März 1986 - IVb ZB 17/83).
  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 629/80

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines grob unbilligen Versorgungsausgleiches -

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 49/84
    Als Fälle, in denen besondere Härtegründe eine Herabsetzung oder einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen können, sind etwa Sachverhalte anerkannt worden, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten führt, wie es insbesondere dann der Fall ist, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat, während der Verpflichtete auf seine Anrechte dringend angewiesen ist und voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, den Verlust von Rentenanwartschaften auszugleichen (Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 629/80; vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 = FamRZ 1982, 258, 259).
  • BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 767/81

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen der Gefahr der erheblichen Schmälerung

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 49/84
    Allerdings reicht allein der Umstand, daß der Versorgungsausgleich den notwendigen Eigenbedarf des ausgleichspflichtigen Ehegatten beeinträchtigen und voraussichtlich dazu führen wird, daß dieser öffentliche Unterstützung in Anspruch nehmen muß, - für sich beurteilt - für eine Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht aus (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 767/81).
  • BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 51/87

    Darlegungslast im Versorgungsausgleich

    Hierzu hat der Senat entschieden, daß dadurch nur solche Verhaltensweisen erfaßt werden, durch die der Ausgleichsberechtigte die Versorgungsbilanz ohne zureichenden Grund bewußt zu seinen Gunsten beeinflußt; hingegen sind die objektiven Auswirkungen eines Handelns oder Unterlassens auf die versorgungsrechtliche Lage hinzunehmen, wenn ihnen entweder von vornherein jeder zeitliche Bezug zur Scheidung fehlt, oder wenn das Verhalten des Berechtigten durch einen einleuchtenden Grund gerechtfertigt erscheint (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. März 1986 - IVb ZB 37/83 - FamRZ 1986, 658, 659 und vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 49/84 - BGHR § 1587c Nr. 2 Grundsätze 1).
  • BGH, 20.01.1993 - XII ZB 59/90

    Kein Versorgungsausgleich für Rechte aus Altenteil

    Abgesehen davon rechtfertigt der Umstand, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte infolge des Versorgungsausgleichs sozialhilfebedürftig wird oder der Sozialhilfe in verstärktem Maße bedarf, für sich noch nicht, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit zu verringern oder auszuschließen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 49/84 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Auswirkungen, wirtschaftl. 1).
  • BGH, 09.03.1988 - IVb ZB 11/85

    Ausgleich von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung in der

    Voraussetzung dafür ist jedoch, daß die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs - eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten - in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. März 1986 - IVb ZB 59/83 = FamRZ 1986, 563; vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 49/84 = BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Auswirkungen, wirtschaftliche 1).
  • BGH, 21.12.1988 - IVb ZB 87/88

    Beschränkung der Rechtsmittelzulassung

    Da die Ehefrau die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich nicht angefochten hat, ist diese Entscheidung für sie unanfechtbar geworden (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 49/84 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 2, Beschwerderecht, Verlust 1).
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